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§ 6 Oö. Aufzugsgesetz 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 6
Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren

Die Errichtung handbetriebener Aufzüge zur Güterbeförderung mit höchstens 20 kg Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer Anzeige.

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