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§ 1 V Verdienstentgang von Gemeindeorganen wegen Funktionsausübung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für die Bürgermeister aller Gemeinden Oberösterreichs, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;
  2. 2. für die Mitglieder der Stadtsenate der Städte Steyr und Wels, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;
  3. 3. für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und für die Mitglieder des Gemeinderates, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt,

    sofern sie nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislich entgangenen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit.

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