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§ 79 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2022

§ 79

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Schulbeirat erlischt

  1. 1. durch Tod,
  2. 2. durch Verzicht, der der bzw. dem Vorsitzenden (der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
  3. 3. durch Widerruf der Bestellung seitens der bestellenden (entsendenden) Stelle oder
  4. 4. durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 77 und 78 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

04.07.2022

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