§ 79
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Schulbeirat erlischt
- 1. durch Tod,
- 2. durch Verzicht, der der bzw. dem Vorsitzenden (der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
- 3. durch Widerruf der Bestellung seitens der bestellenden (entsendenden) Stelle oder
- 4. durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag.
- (Anm: LGBl.Nr. 55/2022)
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 77 und 78 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
04.07.2022
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