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§ 74 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

2. ABSCHNITT
Schulbehörde

§ 74
Behördenzuständigkeit

(1) Schulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 zu.

17.06.2019

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