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§ 65 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

§ 65

Verfahren

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4 sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:

  1. 1. Zulassung zur Eignungsfeststellung und zur Einstufungsprüfung (§ 22 und § 24a);
  2. 2. Aufnahme in die Schule (§ 25 bis § 26a);
  3. 3. Besuch von Pflichtgegenständen (§ 29);
  4. 4. Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 30);
  5. 5. Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 31);
  6. 6. Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 37 Abs. 3);
  7. 7. Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 37 Abs. 6, § 41);
  8. 8. Entfallen;
  9. 8a. Zulassung zu Abschlussprüfungen (§ 44d);
  10. 9. Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 6);
  11. 10. Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 49 Abs. 2).

    (Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)

(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.

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