§ 65
Verfahren
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4 sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:
- 1. Zulassung zur Eignungsfeststellung und zur Einstufungsprüfung (§ 22 und § 24a);
- 2. Aufnahme in die Schule (§ 25 bis § 26a);
- 3. Besuch von Pflichtgegenständen (§ 29);
- 4. Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 30);
- 5. Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 31);
- 6. Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 37 Abs. 3);
- 7. Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 37 Abs. 6, § 41);
- 8. Entfallen;
- 8a. Zulassung zu Abschlussprüfungen (§ 44d);
- 9. Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 6);
- 10. Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 49 Abs. 2).
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)
(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.
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