§ 44g
Prüfungszeugnisse
(1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Schule (Schulform, Fachrichtung, Ausbildungsschwerpunkt, Standort);
- 2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
- 3. die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;
- 4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen;
- 5. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 44h);
- 6. im Falle des § 44f Abs. 2 Z. 1 bis 3 Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen;
- 7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) In den Fällen des § 44f Abs. 2 Z. 1 bis 3 kann das Abschlusszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)
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