§ 44c
Prüfungstermine
(1) Der Schulleiter hat die konkreten Termine für die Abschlussprüfung festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.
(2) Abschlussprüfungen haben stattzufinden:
- 1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
- 2. aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer von Pflichtpraktika zu davon abweichenden Terminen während des Unterrichtsjahrs (Nebentermin).
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)
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