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§ 44c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

§ 44c

Prüfungstermine

(1) Der Schulleiter hat die konkreten Termine für die Abschlussprüfung festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.

(2) Abschlussprüfungen haben stattzufinden:

  1. 1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
  2. 2. aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer von Pflichtpraktika zu davon abweichenden Terminen während des Unterrichtsjahrs (Nebentermin).

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

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