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§ 44a Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2015

4a. ABSCHNITT
Abschlussprüfungen an Fachschulen

§ 44a
Abschließende Prüfungen

(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2006)

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus

  1. 1. einer Abschlussarbeit,
  2. 2. einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2005, 11/2015)

23.02.2015

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