§ 36a
Verfahren bei Errichtung von Pflichtschulclustern
(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 27b gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des § 27b Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,
- 1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
- 2. die Bezeichnung des Schulclusters,
- 3. an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und
- 4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
- (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
18.09.2018
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