§ 27a
Führung von Freigegenständen und Unterricht in Schülergruppen
Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.
- (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
18.09.2018
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