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§ 27a Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 27a
Führung von Freigegenständen und Unterricht in Schülergruppen

Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.

18.09.2018

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