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§ 24 Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

§ 24
Aufbau

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

(2) § 8 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999)

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