§ 21
Organisationsformen
(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
- 1. selbstständige Polytechnische Schulen oder
- 2. Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- 3. Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.
- (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
09.01.2020
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