Laut Kundmachung LGBl. Nr. 86/1979 wurde der Vertrag unter BGBl. Nr. 388/1979 kundgemacht. Er trat am 1.10.1979 in Kraft.
Artikel III
§ 5
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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