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§ 6 NÖ LAOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Abschnitt 3

Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 6

Einrichtung, Bestellung

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

(3) Die Landesregierung hat den gemäß § 257 Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion alljährlich zu erstattenden Bericht dem Landtag vorzulegen.

16.08.2021

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