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§ 40 NÖ PGHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2021

7. Hauptstück

Gebühren für Kontrollen von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen

§ 40

Gebühren

(1) Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen in geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:

  1. - Fixsatz für jede Kontrolle: € 49,40 und- pro angefangener halber Stunde der Kontrolltätigkeit vor Ort weitere € 24,70.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.

10.02.2021

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