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§ 2 (NÖ RSV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 2

Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen

(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 107,09 festgesetzt.

(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

26.01.2026

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