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§ 3 NÖ PPA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 3
Prüfmöglichkeiten

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sowie deren Rechtsträger haben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben auf Verlangen

  1. 1. Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln,
  2. 2. Akteneinsicht zu gewähren,
  3. 3. Auskünfte zu erteilen sowie
  4. 4. kostenlose Kopien von Aufzeichnungen, der Krankengeschichte oder der Pflegedokumentation zu übermitteln.

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Personen oder Einrichtungen, wie insbesondere Sachverständige, beziehen.

(3) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft nicht wirksam.

(4) Andere Personen oder Einrichtungen sind von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzuladen, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

03.01.2020

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