§ 41
Abgaben und Auflösung
(1) Die NÖ LGA und ihre Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
(2) Im Falle einer Auflösung oder Beendigung der NÖ LGA dürfen ihre Mittel nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
03.01.2020
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