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§ 41 NÖ LGA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 41
Abgaben und Auflösung

(1) Die NÖ LGA und ihre Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

(2) Im Falle einer Auflösung oder Beendigung der NÖ LGA dürfen ihre Mittel nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

03.01.2020

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