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§ 32 NÖ LGA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2021

§ 32
Abweichende Bestimmungen zum LVBG

(1) Die Bestimmungen des LVBG kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 mit Ausnahme des § 68 Abs. 1 LVBG nicht zur Anwendung.

(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.

17.08.2021

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