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§ 1 (NÖ LFW EMF-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.2017

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

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