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§ 3 Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 3

Perioden für Verbindungsstücke

Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B. Abgasklappen u. dgl.) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

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