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§ 44 NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2016

§ 44

Umlegungsbescheid

(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er

  1. 1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,
  2. 2. die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und
  3. 3. den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.

(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

  1. 1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
  2. 2. über
  1. zu entscheiden und
  1. 3. den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.

23.08.2016

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