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§ 37 NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2016

V. Abschnitt

Baulandumlegung

§ 37

Zweck

Zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen (Umlegung).

23.08.2016

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