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§ 23 NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 23

Stadt- und Dorferneuerung

Das Land hat die Gemeinden bei der Durchführung von Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen, die auf Initiative und unter Beteiligung der Bürger erfolgen, zu unterstützen.

21.01.2015

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