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§ 13 NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

III. Abschnitt

Örtliche Raumordnung

§ 13

Örtliches Raumordnungsprogramm

(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.

(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.

(3) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind unter Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse und der jeweiligen Ausgangssituation grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung zu treffen, insbesondere zur

  1. - Bevölkerungsentwicklung sowie zur angestrebten Schwerpunktbildung an den am besten ausgestatten Standorten,- Siedlungs- und Standortentwicklung sowie zur angestrebten Innenentwicklung und angemessenen Siedlungsverdichtung in gut ausgestatteten Bereichen,- infrastrukturellen Entwicklung und Daseinsvorsorge sowie zur angestrebten Nutzung bestehender Infrastruktur,- Sicherung des Grünlandes, landwirtschaftlicher Produktionsflächen und geeigneter Standorte für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (wie etwa ausgesiedelte Betriebe mit Intensivtierhaltung) sowie zur angestrebten Begrenzung der Flächeninanspruchnahme bzw. Versiegelung und- Energieversorgung und Klimawandelanpassung sowie zur angestrebten Grünraumausstattung für bestehende Siedlungsgebiete und zum Umgang mit dem oberflächlich abfließenden Niederschlagswasser.

(4) Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen.

(5) Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

  1. 1. Plänen mit folgendem Inhalt:
  1. 2. in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt:

- Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung.

05.01.2026

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