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§ 3 NÖ SBB-AV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin bzw. Arzt, Psychologin bzw. Psychologe, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- und Fach-Sozialbetreuer, Heimhelferin bzw. Heimhelfer usw.) mit Erfahrung in den Bereichen “Altenarbeit", “Familienarbeit", “Behindertenarbeit", “Behindertenbetreuung" oder der “Gesundheits- und Krankenpflege" durchzuführen.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung" sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(6) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung zu evaluieren.

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