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§ 8 NÖ PSMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 8

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. “Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG",
  2. 2. NÖ Landes-Landwirtschaftskammer,
  3. 3. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
  4. 4. fortlaufende Nummer,
  5. 5. Ausstellungsdatum und
  6. 6. Ablaufdatum.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.

05.12.2014

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