10. Hauptstück
Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
§ 49
Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
Als Maßnahmen für einen längeren Verbleib von Ärzten im Erwerbsleben sind die Bestimmungen der §§ 132 bis 132c NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
§ 50 - § 58
(entfällt)
29.01.2018
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