Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 27
Studienbeihilfe, Lehrlingsbeihilfe
Der Arzt hat Anspruch auf eine Studien- und Lehrlingsbeihilfe gemäß § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100.
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