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§ 17 NÖ SBBG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2017

Abschnitt 7

Führen von Berufsbezeichnungen

§ 17

Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin" oder “Heimhelfer" darf nur von Personen geführt werden, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,
  3. 3. die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,
  4. 4. die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.

(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin" oder “Fach-Sozialbetreuer" mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die

  1. 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und
  3. 3. die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.

(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin" oder “Diplom-Sozialbetreuer" mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die

  1. 1. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und
  3. 3. die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.

(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,
  3. 3. eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,
  4. 4. die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person.

21.08.2017

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