Abschnitt 7
Führen von Berufsbezeichnungen
§ 17
Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin" oder “Heimhelfer" darf nur von Personen geführt werden, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,
- 3. die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,
- 4. die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.
(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin" oder “Fach-Sozialbetreuer" mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die
- 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und
- 3. die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.
(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin" oder “Diplom-Sozialbetreuer" mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die
- 1. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und
- 3. die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.
(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,
- 3. eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,
- 4. die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person.
21.08.2017
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