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§ 15 NÖ SBBG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Abschnitt 6

Anerkennung von Ausbildungen, die außerhalb Niederösterreichs absolviert wurden

§ 15

Gleichwertige Ausbildungen

Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A", zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F", zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA" und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB" oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A", zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA" und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB" sowie zur “Heimhelferin" oder zum “Heimhelfer", die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.

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