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§ 3 NÖ LFW JB-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.2017

§ 3

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

  1. 1. in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinne der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO), LGBl. Nr. 4/2016, überschritten sind; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  2. 2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  3. 3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.

(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015.

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