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§ 179 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 179

Zuständigkeit

Zuständig sind

  1. 1. das Amt der Landesregierung zur
  1. a) Suspendierung und
  2. b) Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie
  1. 2. die Disziplinarkommission zur
  1. a) Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,
  2. b) Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und
  3. c) Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.

03.12.2014

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