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§ 174 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2018

§ 174

Disziplinarstrafen für aktive beamtete Bedienstete

(1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,
  3. 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen,
  4. 4. die Entlassung.

(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.

29.01.2018

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