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§ 166 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 166

Meldepflicht

Die Pensionsbezieher sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Dienstbehörde zu melden. Die Empfänger einer Ergänzungszulage haben in dieser Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.

03.12.2014

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