§ 160
Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes der beamteten Bediensteten
Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.
17.08.2021
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