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§ 156 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 156

Meldung des Einkommens

(1) Die Personen, die eine gemäß § 154 erhöhte oder gemäß § 155 verminderte Witwen- und Witwerpension beziehen, sind jährlich einmal aufzufordern, ihr Einkommen zu melden.

(2) Kommen die Anspruchsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, ist der den Prozentsatz gemäß § 153 Abs. 2 überschreitende Teil der Witwen- und Witwerpension ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil der Witwen- und Witwerpension ist unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 7 nachzuzahlen, wenn die Anspruchsberechtigten ihre Meldepflicht erfüllt haben oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.

03.12.2014

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