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§ 125 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 125

Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren

(1) Die Bediensteten haben den Anspruch auf

  1. 1. Übersiedlungsgebühren oder Reisegebühren für Dienstreisen,
  2. 2. Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr

(2) Bei verspäteter Antragstellung wird ein Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 erst ab dem Tag der Geltendmachung wirksam.

(3) Den Bediensteten kann auf ihr Verlangen zeitgerecht vor Antritt einer größeren Dienstreise oder vor Durchführung der Übersiedlung ein nach Geltendmachung des Anspruches abzurechnender Vorschuss auf die ihnen zustehenden Gebühren gewährt werden.

03.12.2014

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