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§ 12 Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

3. Abschnitt

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE EIGNUNGS- UND EINSTUFUNGSPRÜFUNG

§ 12

Prüfungsaufgaben

Die Prüfungen in den Prüfungsgebieten müssen grundsätzlich aus mindestens zwei verschiedenen Aufgaben bestehen. Kann der Prüfer aus der Lösung der beiden Aufgaben keine sichere Beurteilung des Kandidaten gewinnen, so muß er eine weitere Aufgabe stellen.

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