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§ 3 Landeswohnbauförderungsstatut 1986

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

Fondshilfe – Neubau

(1) Für die Schaffung einer in sich baulich abgeschlossenen Wohnung im Eigentum können natürliche Personen (§ 6 lit.a des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, LGBl. 8300–2) ein Darlehen erhalten, wenn

(2) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der Schaffung nur einer Wohnung höchstens

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€ 11.000,–

für ledige oder verheiratete Fondshilfewerber

€ 14.600,–

für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)

€ 19.700,–

für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 556/1986,

€ 5.100,–

ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.

(3) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der gleichzeitigen Schaffung einer zweiten Wohnung höchstens

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€ 7.300,–

für ledige oder verheiratete Fondshilfewerber

€ 11.000,–

für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)

€ 14.600,–

für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 556/1986,

€ 3.650,–

ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.

(4) Fondshilfewerber können ein Darlehen in der Höhe von € 2.200,– erhalten, wenn sie

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