Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 13
Schlußnachweisungen und Endverfügungen
Die Landesregierung hat vorzusorgen, daß ihr nach Beendigung der geförderten Bauarbeiten folgende Nachweise vorgelegt werden:
- 1. Bei Schaffung von Wohnungen binnen 6 Monaten die baubehördliche Benützungsbewilligung.
- 2. Bei Sanierung binnen 6 Monaten die Anzeige der Fertigstellung aller durchgeführten Baumaßnahmen.
- 3. Von Darlehenswerbern, soweit sie Liegenschaftseigentümer sind und es sich nicht um Darlehen gemäß § 3 Abs. 3 handelt, der Sperrschein über die angemessene Versicherung der Baulichkeit gegen Feuerschäden mit Vinkulierung zugunsten des Fonds.
- 4. Bei Schaffung sowie Sanierung von Bauvorhaben
juristischer Personen und natürlicher Personen mit einer Wohnnutzfläche von über 500 m2 binnen 6 Monaten die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie eine Endabrechnung samt Nachweis der tatsächlich aufgelaufenen Bau- oder Sanierungskosten.
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