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§ 12 Landeswohnbauförderungsstatut 1986

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 12

Überwachung

Die Landesregierung hat die Einhaltung der dem Fondshilfewerber vertraglich auferlegten Verpflichtungen, insbesondere bei der Bauausführung, zu überwachen. Es ist vorzusehen, daß den Organen das Betreten des geförderten Objektes jederzeit gestattet ist. Weiters ist die Erteilung aller notwendigen Auskünfte zu bedingen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahmen.

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