Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 1
Zeichnungsberechtigung
Urkunden, die den Wohnbauförderungsfonds verpflichten sollen, müssen vom zuständigen Mitglied der Landesregierung gefertigt werden. Das Mitglied der Landesregierung kann für die Zeichnungsberechtigung auch andere Personen bevollmächtigen.
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