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§ 1 Landeswohnbauförderungsstatut 1986

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 1

Zeichnungsberechtigung

Urkunden, die den Wohnbauförderungsfonds verpflichten sollen, müssen vom zuständigen Mitglied der Landesregierung gefertigt werden. Das Mitglied der Landesregierung kann für die Zeichnungsberechtigung auch andere Personen bevollmächtigen.

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