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§ 1 Landschaftsschutzgebiete

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 1

Die im § 2 dieser Verordnung angeführten Stadtgemeinden, Marktgemeinden, Gemeinden, Katastralgemeinden oder Gebietsteile von diesen werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt und erhalten die jeweils vorangestellte Bezeichnung.

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