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§ 55 LVBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 55

Funktionstitel

(1) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I hat das Recht, den Amtstitel des bezugsmäßig vergleichbaren Beamten mit dem Zusatz “VB" als Funktionstitel zu führen. Als Funktionstitel darf jedoch in der Entlohnungsgruppe a höchstens der Amtstitel der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A, in der Entlohnungsgruppe b der Amtstitel der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und in der Entlohnungsgruppe c der Amtstitel der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C geführt werden.

(2) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II hat das Recht, den seiner Verwendung entsprechenden Funktionstitel mit dem Zusatz “VB" zu führen.

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