§ 49b
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
02.01.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 49b
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
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