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§ 18 LVBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2021

§ 18

Nebenbeschäftigung, Gutachten

Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

17.08.2021

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